Zuwendungsmöglichkeiten

Tun Sie Gutes für Bobingen, wir helfen Ihnen dabei.

Bürgerstiftung Testament

Spenden/Zuwendungen
Spenden oder Zuwendungen werden unmittelbar für die Zweckverwirklichung der Stiftung verwendet.

Steuerliche Vorteile
Bis zu 20 % des Gesamtbetrages Ihrer Einkünfte sind als Sonderausgaben jährlich abzugsfähig.

(Zu-)Stiftungen zu Lebenszeiten
Ihre (Zu-)Stiftung in die Bürgerstiftung Bobingen kann Ihren Namen tragen. Sie können bestimmen, welcher Zweck aus den anteiligen Erträgen Ihres Stiftungsvermögens verfolgt werden soll.

Steuerliche Vorteile
Der oben beschriebene Sonderausgabenabzug steht Ihnen auch bei (Zu-)Stiftungen offen. Zusätzlich können Sie als Stifter/in weitere Beträge in Höhe von 1 Mio. Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten 2 Mio. Euro) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machen. Dieser Betrag kann steuerlich auf bis zu 10 Jahre verteilt werden.

Erbeinsetzung/Vermächtnis
Die Bürgerstiftung Bobingen wird durch Ihre (Zu-)Stiftung per Testament oder Erbvertrag Erbin oder Vermächtnisnehmerin. Auch hierbei können Sie individuell festlegen, welcher Zweck aus den Erträgen Ihres Stiftungsvermögens verfolgt werden soll. Ein Stiftungsrat aus derzeit fünf Mitgliedern wacht dauerhaft darüber, dass die Erträge Ihrem letzen Willen entsprechend verwendet werden.

Steuerliche Vorteile
Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftssteuer befreit.

(Zu-)Stiftungen durch Erben
(Zu-)Stiftung geerbten Vermögens durch die Erben

Steuerliche Vorteile
Die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall führt zum rückwirkenden Erlöschen der angefallenen Erbschaftssteuer.