Baumschnittverbot für Hecken und Bäume

Der Schnitt von Bäumen und Hecken ist in § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz geregelt. Zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen ist der radikale Rückschnitte von Ästen, Hecken, lebenden Zäunen und anderen Gehölze im Zeitraum vom 01. März bis 30. September verboten. Dazu zählt auch das komplette Zurückschneiden des Stammes bis auf den Stock sowie das komplette Beseitigen von Hecken, Bäumen und Sträuchern.

Von dieser Regelung ausgenommen sind:

  • Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses (des letzten Jahres) oder Gesunderhaltung von Bäumen
  • Bäume in Wäldern, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen (d. h. Erwerbsgartenbau, Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen)
  • Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, bspw. zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit
  • Maßnahmen, die behördlich angeordnet sind
  • wenn bei zulässigen Bauvorhaben nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt wird

Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz sind Ordnungswidrigkeiten, die eine Geldstrafe von 50 bis 7.500 Euro (§ 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG) nach sich ziehen können.

Kostenpflichtige Befreiungen sind unter gewissen Voraussetzungen möglich (§ 67 Abs. 1 BNatSchG). 

Hierzu wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Augsburg. Ihre Ansprechpersonen sind Anna Ullmann (anna.ullmann@LRA-a.bayern.de, Tel.: 0821 3102 2556) oder Isolde Leis (isolde.leis@LRA-a.bayern.de, Tel.: 0821 3102 2562 – Di, Mi, Fr).