Die Stadtkasse Bobingen weist darauf hin, dass am 15. Februar 2019 folgende Steuern und Abgaben fällig werden:
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Gewerbesteuer
- Grundsteuer A und B
- Müllabfuhr
- Wasser- und Kanalgebühren
Bitte beachten Sie:
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des abgerundeten rückständigen Steuerbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag (§ 240 Abgabenordnung).
Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 17. Juli 1985, BStBl II 1986 S. 122).
Für die Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz und Abgaben, die aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, sind gemäß Art. 13 Abs 1. Nr. 5 Kommunalabgabengesetz die Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
Auf die Anrechnung der gesetzlichen Mahngebühren und Säumniszuschläge kann aufgrund des § 240 Abgabenordnung i.V. m. Art. 13 Kommunalabgabengesetz nicht verzichtet werden.